Aufhebung privater Gestaltungsplan «Oberzelg» / Teilrevision kommunale Nutzungsplanung «Anpassung Zonenplan Gebiete Laubberg und Oberzelg»
Bekanntmachung der kommunalen Festsetzung und der Genehmigung der Baudirektion:
Die Stimmberechtigten der Gemeinde Bauma haben an der Gemeindeversammlung vom
15. März 2021 folgenden Beschluss gefasst:
- Der privaten Gestaltungsplans «Oberzelg» wird aufgehoben.
- Die Aufhebung des Gestaltungsplans wird als allgemeinverbindlich erklärt
- Die Teilrevision der kommunalen Nutzungsplanung «Anpassung Zonenplan Gebiete Laubberg und Oberzelg» wird festgesetzt
Die Baudirektion des Kantons Zürich hat am 6. August 2021. mit Beschluss Nr. 0953/21 verfügt:
l. Die Aufhebung des privaten Gestaltungsplans «Oberzelg», welche die Gemeindeversammlung Bauma mit Beschluss vom 15. März 2021 festgesetzt hat, wird genehmigt.
Die Baudirektion des Kantons Zürich hat am 6. August 2021. mit Beschluss Nr. 0595/21 verfügt:
l. Die Teilrevision der kommunalen Nutzungsplanung, welche die Gemeindeversammlung Bauma mit Beschluss vom 15. März 2021 festgesetzt hat, wird genehmigt.
Auflage:
Die Unterlagen liegen ab dem Datum der Veröffentlichung während 30 Tagen auf der Gemeindeverwaltung, Abteilung Hochbau und Liegenschaften, während den ordentlichen Öffnungszeiten zur Einsicht (§ 5 Abs. 3 PBG).
Rechtsmittel:
Gegen den Festsetzungsbeschluss der Gemeindeversammlung sowie gegen den Genehmigungsentscheid der Baudirektion kann innert 30 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, schriftlich Rekurs beim Baurekursgericht erhoben werden (§§ 329 ff. PBG).
Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist, soweit möglich, beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit wie möglich beizulegen. Rekursentscheide des Baurekursgerichts sind kostenpflichtig; die Kosten hat die im Verfahren unterliegende Partei zu tragen
Hochbau und Liegenschaften

