Bauausschreibungen
Bauherrschaft und Grundeigentümer
Zingg Arthur und Esther, Altlandenbergstrasse 43, 8494 Bauma
Projektverfasser
IWS Solar AG, Unterdorfstrasse 54, 8494 Bauma
Bauvorhaben
Erstellung einer Photovoltaikanlage beim Gebäude Vers.-Nr. 368 auf Grundstück Kat.-Nr. BA5011, Altlandenbergstrasse 43, Bauma (K1)
Bauherrschaft und Grundeigentümer
Sudler Andreas, Tüfenbachstrasse 35, 8494 Bauma
Projektverfasser
Gubler + Knecht Architekten, Unterdorfstrasse 32, 8494 Bauma
Bauvorhaben
Umbau Flarzhausteil beim Gebäude Vers.-Nr. 153 auf Grundstück Kat.-Nr. BA3856, Tüfenbachstrasse 39, Bauma (L), die Liegenschaft ist im kommunalen Inventar der kunst- und kulturhistorischen Objekte enthalten.
Bauherrschaft und Grundeigentümer
Brändli Veronika und Urs, Im Homberg 4, 8493 Saland
Projektverfasser
Schindler & Scheibling AG, Aathalstrasse 88, 8610 Uster
Bauvorhaben
Neubau Tiefgarage, Anbau Balkon und Überdeckung Treppenaufgang beim Gebäude Vers.-Nr. 1363 auf Grundstück Kat.-Nr. BA3591, Im Homberg 4, Saland (W2A)
Bauherrschaft und Grundeigentümer
Bale Silvia und Joel, Laubberg 30, 8493 Saland
Projektverfasser
Wittwer AG, Hittnauerstrasse 43, 8493 Saland
Bauvorhaben
Erweiterung des Vordachs und Einbau eines zusätzlichen Fensters beim Gebäude Vers.-Nr. 2265 auf Grundstück Kat.-Nr. BA6946, Laubberg 30, Saland (K2)
Bauherrschaft und Grundeigentümer
Gemeinde Bauma, Dorfstrasse 41, 8494 Bauma
Projektverfasser
Schader Hegnauer Ammann Architekten AG, Voltastrasse 1, 8044 Zürich
Bauvorhaben
Brandschutztechnische Anpassungen und Erneuerungen beim Gebäude Vers.-Nr. 104 auf Grundstück Kat.-Nr. BA3673, Wellenau 23, Wellenau (OeB), die Liegenschaft ist im Inventar der Denkmalpflege-Objekte des Kantons Zürich enthalten.
Planauflage
Die Pläne liegen 20 Tage ab Ausschreibedatum bei der Gemeindeverwaltung bzw. bei der Abteilung Hochbau und Liegenschaft auf. Erfolgt die Ausschreibung in mehreren Publikationsorganen, so gilt das Datum der letzten Ausschreibung.
Rekursrecht
Während der Planauflage können Baurechtsentscheide schriftlich bei der Baubehörde eingefordert werden. Wer das Begehren nicht innert dieser Frist stellt, hat das Rekursrecht verwirkt. Für die Zustellung baurechtlicher Entscheide kann eine Kanzleigebühr erhoben werden.
Gemeindeverwaltung
Hochbau und Liegenschaften