Coronavirus; Soforthilfe für Selbständigerwerbende und Unternehmerinnen und Unternehmer

PRSIAmtliche Publikation

Bund und Kanton haben das Härtefallprogramm für von der Coronapandemie betroffene Unternehmen stark ausgebaut. Für die Umsetzung, den Vollzug und das Reporting sind die Kantone zuständig. Die Form der Umsetzung durch den Kanton Zürich ist noch nicht klar. Entsprechende Entscheide des Regierungsrates stehen noch aus. Mit Auszahlungen ist aus heutiger Sicht frühestens Ende Februar 2021 zu rechnen.

Um den vom neuerlichen Lockdown besonders betroffenen Selbständigerwerbenden und Unternehmerinnen und Unternehmern rasch Unterstützung zukommen zu lassen, hat der Gemeinderat mit Beschluss Nr. 2021-2 vom 13. Januar 2021 folgende Soforthilfe beschlossen. Die Soforthilfe wird innert drei Tagen ausbezahlt und ist subsidiär. Sie ist nach allfälligem Erhalt der Härtefallhilfe von Bund und Kanton zurückzuzahlen.

Die Soforthilfe an Selbständigerwerbende und Unternehmer und Unternehmerinnen wird unter den nachstehenden Bedingungen gewährt:

  • Betriebstätte in Bauma
  • behördlich verfügte Betriebsschliessung von mindestens 40 Tagen ab 1. November 2020 aufgrund der Vorgaben der Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage [SR 818.101.26]) oder
  • Umsatzeinbruch von mindestens 40% während des Lockdowns.
  • Stellung eines Gesuches (Formular) an die Gemeindeverwaltung.
  • Verpflichtung, beim Kanton in der 2. Zuteilungsrunde gemäss Härtefallregelung des Bundes ein Gesuch für den maximal möglichen A-fonds-perdu-Beitrag zu stellen.
  • Verpflichtung, die kommunale Soforthilfe zurückzuzahlen, wenn und soweit die erhaltene Härtefallhilfe die kommunale Soforthilfe übersteigt.
  • Einverständnis, dass der Datenschutz zwischen den Dateneigentümern (Steueramt, Sozialabteilung, Einwohneramt u.a.m.) aufgehoben ist und eine Massnahme zwischen diesen abgesprochen werden darf.
  • Selbstdeklaration gemäss Steuererklärung („ich bestätige, dass vorstehende Angaben wahrheitsgetreu und korrekt sind“) und Zustimmung zur Offenlegung von Steuerdaten etc.

Umfang der Unterstützung pro Monat/30 Tage:

  • Soforthilfe 1 von CHF 2’000.00 an jeden Selbständigerwerbenden/geschäftsführende Inhaberinnen und Inhaber bei einem 100% Pensum im Betrieb, maximal für zwei Personen resp. 200%. Die Soforthilfe wird bei tieferem Pensum anteilig gekürzt. Sie wird auch ausgerichtet, wenn sich der Geschäftsinhaber/Unternehmer in seiner GmbH oder AG anstellen liess. Ist der Umsatzeinbruch 100%, beträgt die Soforthilfe 1 CHF 3’000.00.
  • Soforthilfe 2 im Umfange von 100% der Miet- oder Finanzierungskosten (Hypozins) der stillgelegten Flächen für einen Monat, ohne Neben- oder Betriebskosten, maximal aber CHF 8’000.00. Allfällige Mietzinsherabsetzungen durch die Vermieterschaft werden berücksichtigt, die Soforthilfe 2 der Gemeinde ist subsidiär. Sofern weniger als 20% der Flächen noch weiter genutzt werden, erfolgt keine anteilige Kürzung dieser Soforthilfe.
  • Die total ausbezahlte Soforthilfe (1+2) entspricht maximal der erlittenen Umsatzeinbusse.

Die Ausrichtung der Soforthilfe erfolgt ab dem 22. Dezember 2020 und ist vorerst bis Ende März 2021 befristet.

Gesuchsformulare und ein Merkblatt mit weiterführenden Informationen sind auf der Gemeindeverwaltung oder auf der Homepage der Gemeinde (www.bauma.ch) erhältlich. Gesuche sind spätestens bis zum 15. des Folgemonats (erstmals bis zum 15. Februar 2021 für die Periode vom 22. Dezember 2020 bis zum 31. Januar 2021) einzureichen (Gemeindeverwaltung, Gesellschaft und Soziales, Dorfstrasse 41, Postfach 232, 8494 Bauma oder gesellschaft@bauma.ch)

Rechtsmittelbelehrung

Beim Bezirksrat Pfäffikon, Hörnlistrasse 71, 8330 Pfäffikon, kann, von der Veröffentlichung an gerechnet, innert 30 Tagen schriftlich Rekurs erhoben werden (§ 19b Abs. 1 lit. a i.V.m. § 19b Abs. 2, lit. c VRG sowie § 20 Abs. 1 VRG). Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist, soweit möglich, beizulegen.

Einem allfälligen Rekurs wird gestützt auf § 25, Abs. 3 VRG die aufschiebende Wirkung entzogen.

28. Januar 2021

Gemeinderat