Bei Um- und Rückbauten können Schadstoffe wie z.B. Asbest auftauchen. Werden diese freigesetzt, kann dies die Gesundheit von Arbeitnehmenden und Anwohnern gefährden und die Umwelt belasten. Kontaminierte Bauabfälle können zudem die sinnvolle Verwertung der Bauabfälle beeinträchtigen.
Der vom Bundesrat erlassene Artikel 16 der Abfallverordnung (VVEA) verlangt deshalb, dass die Bauherrschaft im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens dokumentiert, welche Arten, Qualitäten und Mengen an Bauabfällen zu erwarten sind. In Baubewilligungsverfahren sind deshalb Entsorgungskonzepte einzureichen; die Gemeinden sind verantwortlich für deren Prüfung.
Zur Unterstützung und Entlastung der Gemeinden wird auf den 1. Juni 2018 das im Kanton Zürich bewährte Vollzugsinstrument der „privaten Kontrolle“ auch auf den Bereich „Rück- und Umbau von Hochbauten“ ausgedehnt. Der Regierungsrat hat dies mit Beschluss vom 4. April 2018 so festgelegt. Dies bedeutet konkret, dass für Bauvorhaben deren Baugesuch ab dem 1. Juni 2018 eingereicht werden, die neuen Bestimmungen zur privaten Kontrolle im Bereich „Rück- und Umbau von Hochbauten“ anzuwenden sind.
Bei Fragen über die Private Kontrolle bei Rück- und Umbau von Hochbauten steht Ihnen die Abteilung Hochbau und Liegenschaften gerne zur Verfügung. Weitere Informationen sowie die dazugehörigen Formulare und Merkblätter erhalten Sie auch auf unserer Homepage www.bauma.ch.
7. Juni 2018
Hochbau und Liegenschaften