Der Gemeinderat ordnet den 1. Wahlgang für die Erneuerungswahlen 2022-2026 für den 27. März 2022 (allfälliger 2. Jahrgang am 15. Mai 2022) an. Gemäss Art. 6 der Gemeindeordnung sind an der Urne zu wählen:
- Gemeinderat; 6 Mitglieder und Präsidium
- Schulpflege; 7 Mitglieder und Präsidium
- Sozialbehörde; 4 Mitglieder
- Rechnungsprüfungskommission; 5 Mitglieder und Präsidium
In Anwendung von Artikel 7 der Gemeindeordnung sowie § 48 ff. des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR) sind bis spätestens am 30. November 2021 Wahlvorschläge beim Gemeinderat Bauma, Abteilung Präsidiales+Sicherheit, Dorfstrasse 41, 8494 Bauma, einzureichen. Das Formular für die Wahlvorschläge ist erhältlich bei der Gemeindeverwaltung Bauma, Abteilung Präsidiales+Sicherheit, Telefon 052 397 70 65, E-Mail info@bauma.ch. Zudem steht es auf der Website bauma.ch als Download zur Verfügung.
Wählbar ist jede stimmberechtigte Person, die ihren politischen Wohnsitz in der Gemeinde hat. Die Kandidatin oder der Kandidat muss mit Name, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, Beruf, Adresse und Heimatort auf dem Wahlvorschlag bezeichnet werden. Zusätzlich können der Rufname, die Zugehörigkeit zu einer politischen Partei und der Hinweis, ob die Kandidatin oder der Kandidat der Behörde schon bisher angehört hat, angegeben werden.
Jeder Vorschlag muss von mindestens 15 Stimmberechtigten der Gemeinde unter Angabe von Name, Vorname, Geburtsdatum und Adresse eigenhändig unterzeichnet sein. Diese können ihre Unterschrift nicht zurückziehen. Jede Person kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Der Wahlvorschlag kann mit einer Kurzbezeichnung versehen werden.
Die provisorischen Wahlvorschläge werden nach Ablauf der ersten Frist veröffentlicht. Innert einer zweiten Frist von 7 Tagen, von der Publikation an gerechnet, können die Vorschläge geändert oder zurückgezogen werden, oder es können auch neue Wahlvorschläge eingereicht werden.
Der Gemeinderat erklärt die Vorgeschlagenen als gewählt, wenn die Voraussetzungen für eine stille Wahl gemäss § 54 GPR erfüllt sind. Sind die Voraussetzungen für eine stille Wahl nicht erfüllt, wird eine Urnenwahl durchgeführt.
Gegen diese Wahlanordnung kann wegen Verletzung von Vorschriften über die politischen Rechte und ihre Ausübung innert 5 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, schriftlich Rekurs in Stimmrechtssachen beim Bezirksrat Pfäffikon, Hörnlistrasse 71, 8330 Pfäffikon, erhoben werden (§ 19 Abs. 1 lit. c VRG). Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten.
- Oktober 2021
Der Gemeinderat Bauma
Wahlleitende Behörde

