Erneuerungswahlen der Gemeindebehörden der Gemeinde Bauma für die Amtsdauer 2026-2030; Wahlanordnung und Ansetzung 1. Frist

PRSIRedaktion Baumerziitig

Der Gemeinderat als wahlleitende Behörde ordnet den 1. Wahlgang für die Erneuerungswahlen 2026-2030 für den 8. März 2026 an. Gemäss Art. 6 der Gemeindeordnung sind an der Urne zu wählen:

  • Gemeinderat; 6 Mitglieder und Präsidium
  • Schulpflege; 7 Mitglieder und Präsidium
  • Sozialbehörde; 4 Mitglieder
  • Rechnungsprüfungskommission; 5 Mitglieder und Präsidium

Ein allfälliger zweiter Wahlgang findet am 14. Juni 2026 statt.

In Anwendung von Artikel 7 der Gemeindeordnung sowie § 48 ff. des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR, LS 161) und die Verordnung über die politischen Rechte (VPR, LS 161.1) sind bis spätestens am 11. November 2025, 16.30 Uhr, Wahlvorschläge beim Gemeinderat Bauma, Abteilung Präsidiales+Sicherheit, Dorfstrasse 41, 8494 Bauma, einzureichen. Das Formular für die Wahlvorschläge ist erhältlich bei der Gemeindeverwaltung Bauma, Abteilung Präsidiales+Sicherheit, Telefon 052 397 70 65, E-Mail info@bauma.ch. Zudem steht es auf der Website bauma.ch als Download zur Verfügung.

Wählbar ist jede stimmberechtigte Person, die ihren politischen Wohnsitz in der Gemeinde hat. Die Kandidatin oder der Kandidat ist mit Namen, Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum, Beruf, Adresse, dem Zusatz «bisher», wenn die vorgeschlagene Person das Amt bereits innehat, sowie der Parteizugehörigkeit (z.B. Partei, politische Gruppierung, parteilos) zu bezeichnen. Zudem kann der Name angegeben werden, unter dem die Person politisch oder im Alltag bekannt ist (Rufname).

Jeder Vorschlag muss von mindestens 15 Stimmberechtigten der Gemeinde unter Angabe von Name, Vorname, Geburtsdatum und Adresse eigenhändig unterzeichnet sein. Diese können ihre Unterschrift nicht zurückziehen. Jede Person kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Der Wahlvorschlag kann mit einer Kurzbezeichnung versehen werden.

Die provisorischen Wahlvorschläge werden nach Ablauf der ersten Frist veröffentlicht. Innert einer zweiten Frist von 7 Tagen, vom 20. November 2025 bis 27. November 2025, können die Vorschläge geändert oder zurückgezogen werden, oder es können auch neue Wahlvorschläge eingereicht werden.

Der Gemeinderat erklärt die Vorgeschlagenen als gewählt, wenn die Voraussetzungen für eine stille Wahl gemäss § 54  GPR erfüllt sind. Sind die Voraussetzungen für eine stille Wahl nicht erfüllt, wird eine Urnenwahl mit leerem Wahlzettel und einem Beiblatt durchgeführt.

Wahlvorschläge für den ersten Wahlgang gelten auch für den zweiten Wahlgang. Bis zum 18. März 2026, 16.30 Uhr, können gültige Wahlvorschläge zurückgezogen oder neue Wahlvorschläge bei der wahlleitenden Behörde eingereicht werden. Das Wahlergebnis des ersten Wahlgangs wird am 12. März 2026 amtlich publiziert.

Der Gemeinderat weist darauf hin, dass im Rahmen einer Teilrevision der Gemeindeordnung der Ersatz der Sozialbehörde durch eine dem Gemeinderat unterstellte Sozialkommission vorgesehen ist. Übergangsrechtlich soll die Sozialbehörde nur bis zum Ende des Kalenderjahres des Inkrafttretens der Änderung der Gemeindeordnung als eigenständige Kommission gemäss Art. 40 der Gemeindeordnung vom 9. Dezember 2019 weiterbestehen.

Gegen diese Wahlanordnung kann wegen Verletzung von Vorschriften über die politischen Rechte und ihre Ausübung innert 5 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, schriftlich Rekurs in Stimmrechtssachen beim Bezirksrat Pfäffikon, Hörnlistrasse 71, 8330 Pfäffikon, erhoben werden (§ 19 Abs. 1 lit. c Verwaltungsrechtspflegegesetz). Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten.

  1. Oktober 2025

Der Gemeinderat Bauma
Wahlleitende Behörde