Ersatzwahl eines Mitglieds der evangelisch-reformierten Kirchenpflege Bauma-Sternenberg und dessen Präsidentin bzw. deren Präsidenten für den Rest der Amtsdauer 2022-2026; Wahlanordnung

PRSIAmtliche Publikation

Für den aus der evangelisch-reformierten Kirchenpflege Bauma-Sternenberg zurücktretenden Othmar Hasler ist eine Nachfolgerin bzw. ein Nachfolger für den Rest der laufenden Amtsdauer 2022/2026 zu wählen.

Gemäss § 17a Abs. 2 lit. c Kirchengesetz (LS 180.1) i.V.m. Art. 9 der Kirchgemeindeordnung der evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Bauma-Sternenberg ist die Politische Gemeinde Bauma wahlleitende Behörde. Die Wahl wird gemäss Art. 6 der Kirchgemeindeordnung sowie nach §§ 48 ff. des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR, LS 161) und der Verordnung über die politischen Rechte (VPR, LS 161.1) nach dem Verfahren der stillen Wahl durchgeführt.

Einen Wahlvorschlag einreichen kann jede Person, die Mitglied der evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Zürich ist, über das Schweizer Bürgerrecht oder über eine ausländerrechtliche Bewilligung B, C oder Ci verfügt, das 16. Altersjahr vollendet und ihren politischen Wohnsitz in der Gemeinde Bauma oder in den thurgauischen Höfen Reggtal, Meiersboden und Horn1) hat.

Zur Wahl vorgeschlagen werden kann jede stimmberechtigte Person, die Mitglied der evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Zürich ist, über das Schweizer Bürgerrecht oder über eine ausländerrechtliche Bewilligung B, C oder Ci verfügt und das 18. Altersjahr vollendet hat. Als Präsidentin bzw. Präsident kann entweder ein bereits amtierendes Mitglied der evangelisch-reformierten Kirchenpflege Bauma-Sternenberg oder die neu als Mitglied der evangelisch-reformierten Kirchenpflege Bauma-Sternenberg vorgeschlagene Person vorgeschlagen werden.

Die vorgeschlagene Person ist mit Namen, Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum, Beruf, Adresse und Parteizugehörigkeit zu bezeichnen. Zudem kann zusätzlich oder anstelle des Vornamens der Name angegeben werden, unter dem die Person politisch oder im Alltag bekannt ist (Rufname).

Wahlvorschläge müssen bis spätestens 19. November 2024, 16.30 Uhr, beim Gemeinderat (wahlleitende Behörde) Dorfstrasse 41, 8494 Bauma, eingereicht werden. Zur Wahrung dieser Frist müssen die Wahlvorschläge bis zu diesem Zeitpunkt bei der wahlleitenden Behörde eingetroffen sein (vgl. § 7a Abs. 2 VPR).

Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens 15 stimmberechtigten Personen, welche Mitglieder der evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Zürich sind, über das Schweizer Bürgerrecht oder über eine ausländerrechtliche Bewilligung B, C oder Ci verfügen, das 16. Altersjahr vollendet und ihren politischen Wohnsitz in der Gemeinde Bauma oder in den thurgauischen Höfen Reggtal, Meiersboden und Horn1) haben, unter Angabe von Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Adresse eigenhändig unterzeichnet sein. Diese können ihre Unterschrift nicht zurückziehen. Jede Person kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Der Wahlvorschlag kann mit einer Kurzbezeichnung versehen werden.

Formulare für Wahlvorschläge können bei der Gemeindeverwaltung, Abteilung Präsidiales+Sicherheit, Dorfstrasse 41, (1. OG), Telefon 052 397 70 65, E-Mail info@bauma.ch oder via Website bauma.ch bezogen werden.

Die Wahlvorschläge werden nach Ablauf der oben aufgeführten Frist im amtlichen Publikationsorgan veröffentlicht. Innert einer zweiten Frist von 7 Tagen, von der Publikation im amtlichen Publikationsorgan an gerechnet, können die Wahlvorschläge geändert oder zurückgezogen werden, oder es können neue Wahlvorschläge eingereicht werden.

Die wahlleitende Behörde erklärt die vorgeschlagenen Personen als gewählt, wenn die Voraussetzungen für eine stille Wahl gemäss § 54a Abs. 1 GPR erfüllt sind. Sind die Voraussetzungen für eine stille Wahl nicht erfüllt, findet am Sonntag, 9. Februar 2025 ein Wahlgang statt. Die Wahl wird mit leerem Wahlzettel und Beiblatt durchgeführt.

Sofern die Behörde im ersten Wahlgang nicht vollständig besetzt werden kann, erfolgt der allfällige zweite Wahlgang am Sonntag, 18. Mai 2025. Wahlvorschläge für den ersten Wahlgang gelten auch für den zweiten Wahlgang. Bis am 19. Februar 2025, 16.30 Uhr, können beim Gemeinderat (wahlleitende Behörde), Dorfstrasse 41, 8494 Bauma, Wahlvorschläge zurückgezogen oder neue Wahlvorschläge eingereicht werden.

Gegen diese Wahlanordnung kann wegen Verletzung von Vorschriften über die politischen Rechte und ihre Ausübung innert 5 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, schriftlich Rekurs in Stimmrechtssachen beim Bezirksrat Pfäffikon, Hörnlistrasse 71, 8330 Pfäffikon erhoben werden (§ 19 Abs. 1 lit. c Verwaltungsrechtspflegegesetz [LS 175.2]). Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten.

  1. Vertrag zwischen dem Regierungsrat des Kantons Zürich und dem Evangelischen Kirchenrat des Kantons Thurgau über die Kirchenverhältnisse der Höfe Reggtal, Meiersboden und Horn vom 24. April / 10. Mai 1926 [LS 181.33]

10.Oktober 2024

Der Gemeinderat