Gestützt auf die Wahlausschreibung vom 22. Dezember 2022 ist für die Ersatzwahl eines Mitgliedes des Gemeinderates Bauma innert der festgesetzten Frist folgender Wahlvorschlag eingereicht worden:
Daniel Schmidt, geboren 8. Februar 1970, von Suhr AG, IT-Berater, wohnhaft Wolfsbergstrasse 61, 8494 Bauma, parteilos, neu
In Anwendung von Art. 4 der Gemeindeordnung und § 53 des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR) wird eine neue Frist von 7 Tagen, bis spätestens am 16. Februar 2023, angesetzt, innert welcher der Wahlvorschlag zurückgezogen oder geändert werden oder auch neue Wahlvorschläge beim Gemeinderat Bauma als wahlleitende Behörde eingereicht werden können. Formulare für Wahlvorschläge können bei der Gemeindeverwaltung, Abteilung Präsidiales+Sicherheit, 1. OG, Dorfstrasse 41, Telefon 052 397 70 65, E-Mail info@bauma.ch oder via Website bauma.ch bezogen werden.
Neue Wahlvorschläge, die von mindestens 15 Stimmberechtigten mit politischem Wohnsitz in der Gemeinde Bauma unterzeichnet sein müssen, sind bis spätestens am 16. Februar 2023, dem Gemeinderat Bauma, Dorfstrasse 41, 8494 Bauma, einzureichen. Die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner von Wahlvorschlägen geben Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Adresse an und fügen ihre Unterschrift hinzu. Für die vorgeschlagene Person sind Name, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, Heimatort, Beruf, Adresse und die Parteizugehörigkeit sowie der Zusatz «bisher», wenn die vorgeschlagene Person das Amt schon innehat, anzugeben.
Neu vorgeschlagene Personen müssen ihren politischen Wohnsitz in der Gemeinde Bauma haben.
Die vorgeschlagene Person wird vom Gemeinderat in stiller Wahl als gewählt erklärt, wenn nach der zweiten Eingabefrist nicht mehr als ein Wahlvorschlag vorliegt und die zunächst vorgeschlagene Person mit der definitiv vorgeschlagenen Person übereinstimmt (§ 54 GPR). Andernfalls wird am 16. April 2023 (Urnengang für allfälligen zweiten Wahlgang Regierungsrat) eine Urnenwahl mit einem leeren Wahlzettel durchgeführt (mit allfälligem zweiten Wahlgang am 18. Juni 2023). Sollte für die Erneuerungswahl des Regierungsrates am 16. April 2023 kein zweiter Wahlgang nötig sein, würde die Ersatzwahl für ein Mitglied des Gemeinderates am 18. Juni 2023 stattfinden, dann mit zweitem Wahlgang am 3. September 2023.
Gegen diese Anordnung kann wegen Verletzung von Vorschriften über die politischen Rechte und ihre Ausübung innert 5 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, schriftlich Rekurs in Stimmrechtssachen beim Bezirksrat Pfäffikon, Hörnlistrasse 71, 8330 Pfäffikon ZH, erhoben werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten.
- Februar 2023
Der Gemeinderat

