Gemäss Art. 15 des eidgenössischen Waldgesetzes und § 7 des kantonalen Waldgesetzes ist das Befahren des Waldes und der Waldstrassen mit Motorfahrzeugen grundsätzlich verboten. Dieses Fahrverbot gilt auch ohne ausdrückliche Signalisation.
Von diesem generellen Verbot ausgenommen sind notwendige Fahrten auf Waldstrassen für
- die forstliche Bewirtschaftung
- landwirtschaftliche Zwecke
- die Ausübung der Jagd
- militärische Übungen
- den Unterhalt von Werkleitungen, Gewässern und Weganlagen
Ausnahmebewilligungen für spezielle Zwecke erteilen auf Gesuch hin die Gemeinden, welche auch für die Einhaltung dieser Vorschriften zuständig sind.
Gemäss Art. 25 Abs. 5 der kommunalen Polizeiverordnung ist das Betreten von Äckern und Wiesen während der Vegetationszeit vom 16. März bis 14. November verboten.
Besten Dank für die Einhaltung dieser Vorschriften.
- April 2020
Gemeinde Bauma | Abteilung Sicherheit