Festlegung des Gewässerraums an den kommunalen Gewässern im Siedlungsgebiet der Gemeinde Hittnau mit Betroffenheit des Gemeindegebiets von Bauma

HBTBAmtliche Publikation

Betrifft: 8335 Hittnau und 8493 Bauma

Seit 2011 gelten in der Schweiz neue gesetzliche Vorschriften zum Gewässerschutz. Sie sollen dazu beitragen, dass die Schweizer Gewässer wieder naturnaher werden. Unter anderem müssen die Kantone entlang aller Flüsse, Bäche und Seen einen sogenannten Gewässerraum festlegen. Er verhindert, dass die Gewässer stärker zugebaut werden und schützt ihre Uferbereiche.

Der Entwurf für die Festlegung des Gewässerraums an den kommunalen Gewässern im Siedlungsgebiet der Gemeinden Hittnau und Bauma wurde vom 11. März 2024 bis zum 10. Mai 2024 öffentlich aufgelegt. Teil des Entwurfs war auch die Festlegung des Gewässerraums am Fischbach resp. Mülibach, welcher an der Gemeindegrenze zwischen Hittnau und Bauma fliesst. Während der oben genannten Frist konnte jedermann Einwendungen zum Entwurf erheben.

Die Baudirektion hat die Einwendungen geprüft. Der Entscheid über den Umgang mit den Einwendungen ist in der Stellungnahme zu den Einwendungen (Einwendungsbericht) dokumentiert.

Die Baudirektion Kanton Zürich hat mit Verfügung vom 19. Juni 2024 den Gewässerraum im Sinne von Art. 41a GSchV und gestützt auf § 15 h HWSchV im Siedlungsgebiet der Gemeinden Hittnau und Bauma festgelegt.

Angaben zur Auflage:
Gestützt auf § 15 i HWSchV machen die Gemeinden Hittnau und Bauma die Festlegung öffentlich bekannt. Die Verfügung vom 19. Juni 2024 wird, zusammen mit der Stellungnahme zu den Einwendungen, vom 19. September 2024 bis zum 19. Oktober 2024 während 30 Tagen in den Gemeinden Hittnau (Jakob Stutz-Strasse 50, 8335 Hittnau) und Bauma (Dorfstrasse 41, 8494 Bauma) öffentlich aufgelegt. Die physischen Unterlagen können zu den regulären Schalteröffnungszeiten der Gemeinden eingesehen werden und die Gewässerräume sind im kantonalen GIS-Browser (www.maps.zh.ch) publiziert.

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die erwähnte Verfügung kann innert 30 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, beim Baurekursgericht, Postfach, 8090 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden. Die in dreifacher Ausführung einzureichende Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Die angefochtene Verfügung ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit wie möglich beizulegen. Materielle und formelle Entscheide der Rekursinstanz sind kostenpflichtig; die Kosten hat die im Verfahren unterliegende Partei zu tragen.

Frist: 30 Tage

Ablauf der Frist: 19. Oktober 2024

Kontaktstellen:
Gemeinde Hittnau,
Jakob Stutz-Strasse 50
8335 Hittnau

Gemeinde Bauma
Dorfstrasse 41
8494 Bauma