Gemeindeabstimmung vom 24. September 2017; Ergebnis der Abstimmung über die Sanierung des Hallenbads; Grundsatzabstimmung und Variantenentscheid

PRSIAmtliche Publikation

Zahl der Stimmberechtigten                     3’372

Eingegangene Stimmrechtsausweise         1’886

Grundsatzabstimmung

Eingegangene Stimmzettel                       1’844

(Stimmbeteiligung 54.69%)

Abzüglich nicht in Betracht fallende Stimmzettel

– ungültig eingelegt Stimmzettel   12

– leere                                       35

– ungültige                                   9             56

Gültige Stimmzettel                                 1’788

Ja-Stimmen                                            1’515

Nein-Stimmen                                           273

Die Stimmberechtigten haben der Sanierung des Hallenbads zugestimmt.

Variantenentscheid

Eingegangene Stimmzettel                       1’846

(Stimmbeteiligung 54.74%)

Abzüglich nicht in Betracht fallende Stimmzettel

– ungültig eingelegt Stimmzettel   12

– leere                                     134

– ungültige                                 14           160

Gültige Stimmzettel                                 1’686

Stimmen für Variante Bestand (A)            1’072

Stimmen für Variante Erweiterung (B)         614

Die Stimmberechtigten haben sich für die Weiterverfolgung der Variante Bestand ausgesprochen.

Gegen diese Abstimmung kann wegen Ver­letzung von Vorschriften über die politischen Rechte und ihre Ausübung innert 5 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, schriftlich Stimmrechtsrekurs beim Bezirks­rat Pfäffikon, Hörnlistrasse 71, 8330 Pfäffikon ZH, erhoben werden.

Im Übrigen kann gegen den Beschluss gestützt auf § 151 Abs. 1 Gemeindegesetz (Verstoss gegen übergeordnetes Recht, Überschreitung der Gemeindezwecke oder Unbilligkeit) innert 30 Tagen, von der Ver­öffentlichung an gerechnet, schriftlich Beschwerde beim Bezirksrat Pfäffikon, Hörnlistrasse 71, 8330 Pfäffikon ZH, erhoben werden. Die Kosten des Beschwerde­verfahrens hat die unterliegende Partei zu tragen.

Die Rekurs- oder Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung ent­halten. Der angefochtene Beschluss ist, soweit möglich, beizulegen.

September 2017

Wahlbüro Bauma