Gemeindeordnung Bauma; regierungsrätliche Genehmigung und Anpassung

PRSIAmtliche Publikation

Der Regierungsrat hat die in der Urnenabstimmung vom 27. September 2020 angenommene Gemeindeordnung (GO) vom 9. Dezember 2019 mit Beschluss Nr. 1241 vom 16. Dezember 2020 genehmigt, wobei zwei von der vorberatenden Gemeindeversammlung eingefügte Bestimmungen zu Bemerkungen Anlass gegeben haben.

Der Gemeinderat wurde durch Beschluss der Gemeindeversammlung vom 9. Dezember 2019 ausdrücklich ermächtigt, allfällige Bestimmungen der GO, die vom Regierungsrat nicht genehmigt werden können, gemäss den regierungsrätlichen Vorgaben anzupassen.

Der Gemeinderat hat mit Beschluss Nr. 2021-1 vom 13. Januar 2021 folgende Anpassungen der Gemeindeordnung beschlossen:

1. 16, Ziffer 10 der Gemeindeordnung vom 9. Dezember 2019 wird entsprechend den regierungsrätlichen Vorgaben wie folgt angepasst (neuer Wortlaut):
10. die Vorberatung aller der Urnenabstimmung unterstehenden Geschäfte. Davon ausgenommen sind Einzelinitiativen sowie Verträge und Rechtsgrundlagen über den Zusammenschluss oder die Zusammenarbeit mit anderen Gemeinden und Gebietsänderungen.

2. 40, Abs. 3, Ziff. 4 der Gemeindeordnung vom 9. Dezember 2019 wird entsprechend den regierungsrätlichen Vorgaben wie folgt angepasst (neuer Wortlaut):
4. die Beschlüsse über Zusatzkredite und im Budget nicht enthaltene neue einmalige Ausgaben bis Fr. 10’000 im Einzelfall, höchstens Fr. 20’000 im Jahr, und neue jährlich wiederkehrende Ausgaben bis Fr. 5’000 im Einzelfall, höchstens Fr. 10’000 im Jahr.

Der Beschluss des Regierungsrates Nr. 1241 vom 16. Dezember 2020 sowie der Beschluss des Gemeinderates Nr. 2021-1 vom 13. Januar 2021 liegen während der Rekursfrist im Gemeindehaus (Dorfstrasse 41, Bauma; 2. OG (Präsidiales+Sicher­heit) während den Öffnungszeiten zur Einsicht auf.

Beim Bezirksrat Pfäffikon, Hörnlistrasse 71, 8330 Pfäffikon, können, von der Veröffentlichung an gerechnet, schriftlich folgende Rechtsmittel ergriffen werden:
wegen Verletzung von Vorschriften über die politischen Rechte innert fünf Tagen Rekurs in Stimmrechtssachen (§ 19 Abs. 1 lit. c i.V.m. § 21a und § 22 Abs. 1 VRG)
wegen Verletzung von übergeordnetem Recht innert 30 Tagen Rekurs (§ 19 Abs. 1 lit. d VRG i.V.m. § 19b Abs. 2 lit.c VRG sowie § 20 Abs. 2 und § 22 Abs. 1 VRG)

Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist, soweit möglich, beizulegen.

  1. Januar 2021

Gemeinderat