Die Baudirektion setzte das Hochwasserschutzprojekt Gublenbach und den Gewässerraum mit Verfügung vom 29. Januar 2015 fest. Die für die Realisierung des Hochwasserschutzprojekts erforderlichen Flächen sind bis auf eine Ausnahme gesichert. Eine Fläche kann nicht freihändig erworben werden. Es ist deshalb das Enteignungsverfahren durchzuführen. Da das Enteignungsrecht mit der Festsetzung des Hochwasserschutzprojekts bereits erteilt ist, ist das enteignungsrechtliche Planauflageverfahren durchzuführen (§ 22 Abtretungsgesetz). Der Plan der von der Enteignung betroffenen Fläche liegt während 20 Tagen öffentlich auf.
Gemäss § 28 Abtretungsgesetz sind folgende Vorschriften zu veröffentlichen: Vom Tage der öffentlichen Bekanntmachung des Bauplanes an (§ 23) dürfen, Notfälle vorbehalten, ohne Einwilligung der Unternehmung [= Gemeinde] an der äussern Beschaffenheit des Abtretungsgegenstandes keine wesentlichen, mit Beziehung auf die rechtlichen Verhältnisse desselben aber gar keine Veränderungen vorgenommen werden. Diesfällige Streitigkeiten entscheidet der Bezirksgerichtspräsident im summarischen Verfahren nach freiem Ermessen. Der Expropriant hat für den aus dieser Einschränkung des freien Verfügungsrechtes hervorgegangenen Schaden Ersatz zu leisten. Die Ausmittlung des Schadens erfolgt nach Massgabe der §§ 32 ff. Nach Ablauf zweier Jahre vom Tage der öffentlichen Bekanntmachung an ist der Abtretungspflichtige nicht mehr an diese Einschränkung gebunden. Veränderungen, welche im Widerspruch mit den Vorschriften des § 26 vorgenommen wurden, sind bei Ausmittlung der Entschädigungssumme nicht zu berücksichtigen und verpflichten zum Ersatz des dem Exproprianten hieraus entstehenden Schadens.
Der betroffenen Grundeigentümerschaft wurde persönlich eine Frist von 20 Tagen angesetzt, innerhalb der sie Einsprachen sowie ihre Entschädigungsforderungen und andere Rechtsansprüche schriftlich anmelden kann.
23. August 2018
Gemeinderat Bauma

