Notariatskreis Bauma; Erneuerungswahl des Notars/der Notarin für die Amtsdauer 2026-2030; vorläufiger Wahlvorschlag und Ansetzung 2. Frist

PRSIAmtliche Publikation

Gestützt auf die Wahlausschreibung vom 2. Oktober 2025 ist für die Erneuerungswahl 2026-2030 für den/die Notar/in des Notariatskreises Bauma, umfassend die Gemeinden Bäretswil und Bauma, innert der festgesetzten Frist folgender Wahlvorschlag eingereicht worden:

Leuthold Heinz, geboren 1966, wohnhaft Adetswilerstrasse 8b, 8344 Bäretswil, Notar (bisher)

In Anwendung von § 53 des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR) wird eine neue Frist von 7 Tagen, bis spätestens am 27. November 2025, 16.30 Uhr, angesetzt, innert welcher der Wahlvorschlag zurückgezogen oder geändert werden kann oder auch neue Wahlvorschläge beim Gemeinderat Bauma als wahlleitende Behörde eingereicht werden können. Das Formular für die Wahlvorschläge ist erhältlich bei der Gemeindeverwaltung Bauma, Abteilung Präsidiales+Sicherheit, Telefon 052 397 70 65, E-Mail info@bauma.ch. Zudem steht es auf der Website bauma.ch als Download zur Verfügung.

Wählbar ist, wer im Kanton Zürich politischen Wohnsitz hat und über ein Wahlfähigkeitszeugnis gemäss § 10 des Notariatsgesetzes (NotG) verfügt. Die Kopie des Wahlfähigkeitszeugnisses ist zusammen mit dem Wahlvorschlag einzureichen. Die Kandidatin oder der Kandidat ist mit Namen, Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum, Beruf, Adresse, dem Zusatz «bisher», wenn die vorgeschlagene Person das Amt bereits innehat, sowie der Parteizugehörigkeit (z.B. Partei, politische Gruppierung, parteilos) zu bezeichnen. Zudem kann der Name angegeben werden, unter dem die Person politisch oder im Alltag bekannt ist (Rufname).

Jeder Vorschlag muss von mindestens 15 Stimmberechtig­ten des Notariatskreises Bauma unter Angabe von Name, Vorname, Geburtsdatum und Adresse eigenhändig unterzeichnet sein. Diese können ihre Unterschrift nicht zurückziehen. Jede Person kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Der Wahlvorschlag kann mit einer Kurzbezeichnung versehen werden.

Wird als Notar/in nur 1 Person vorgeschlagen und stimmt der erste Wahlvorschlag mit dem definitiven Wahlvorschlag überein, erklärt der Gemeinderat Bauma als wahlleitende Behörde die vorgeschlagene Person als gewählt (Stille Wahl gemäss § 54a GPR). Sind die Voraussetzungen für eine stille Wahl nicht erfüllt, wird am 8. März 2026 eine Urnenwahl durchgeführt.

Gegen diese Publikation kann wegen Verletzung von Vorschriften über die politischen Rechte und ihre Ausübung innert 5 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, schriftlich Rekurs in Stimmrechtssachen beim Bezirksrat Pfäffikon, Hörnlistrasse 71, 8330 Pfäffikon ZH, erhoben werden (§ 19 Abs. 1 lit. c Verwaltungsrechtspflegegesetz [LS 175.2]). Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung erhalten.

  1. November 2025

Der Gemeinderat Bauma
Wahlleitende Behörde