Der Gemeinderat Bauma als wahlleitende Behörde des Notariatskreises Bauma, umfassend die Gemeinden Bäretswil und Bauma, hat den 1. Wahlgang für die Erneuerungswahl 2026-2030 für den/die Notar/in auf Sonntag, 8. März 2026 (allfälliger 2. Wahlgang am 14. Juni 2026), angeordnet.
In Anwendung von § 48 ff. des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR, LS 161) und die Verordnung über die politischen Rechte (VPR, LS 161.1) sind Wahlvorschläge bis spätestens am 11. November 2025, 16.30 Uhr, dem Gemeinderat Bauma, Dorfstrasse 41, Postfach 232, 8494 Bauma, einzureichen. Das Formular für die Wahlvorschläge ist erhältlich bei der Gemeindeverwaltung Bauma, Abteilung Präsidiales+Sicherheit, Telefon 052 397 70 65, E-Mail info@bauma.ch. Zudem steht es auf der Website bauma.ch als Download zur Verfügung.
Wählbar ist, wer im Kanton Zürich politischen Wohnsitz hat und über ein Wahlfähigkeitszeugnis gemäss § 10 des Notariatsgesetzes (NotG) verfügt. Die Kopie des Wahlfähigkeitszeugnisses ist zusammen mit dem Wahlvorschlag einzureichen. Die Kandidatin oder der Kandidat ist mit Namen, Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum, Beruf, Adresse, dem Zusatz «bisher», wenn die vorgeschlagene Person das Amt bereits innehat, sowie der Parteizugehörigkeit (z.B. Partei, politische Gruppierung, parteilos) zu bezeichnen. Zudem kann der Name angegeben werden, unter dem die Person politisch oder im Alltag bekannt ist (Rufname).
Jeder Vorschlag muss von mindestens 15 Stimmberechtigten des Notariatskreises Bauma unter Angabe von Name, Vorname, Geburtsdatum und Adresse eigenhändig unterzeichnet sein. Diese können ihre Unterschrift nicht zurückziehen. Jede Person kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Der Wahlvorschlag kann mit einer Kurzbezeichnung versehen werden.
Die provisorischen Wahlvorschläge werden nach Ablauf der ersten Frist veröffentlicht. Innert einer zweiten Frist von 7 Tagen, vom 20. November 2025 bis 27. November 2025, können die Vorschläge geändert oder zurückgezogen werden, oder es können auch neue Wahlvorschläge eingereicht werden. Der Gemeinderat erklärt den/die Vorgeschlagene/n als gewählt, wenn die Voraussetzungen für eine stille Wahl gemäss § 54 GPR erfüllt sind. Sind die Voraussetzungen für eine stille Wahl nicht erfüllt, wird eine Urnenwahl mit leerem Wahlzettel und Beiblatt durchgeführt.
Wahlvorschläge für den ersten Wahlgang gelten auch für den zweiten Wahlgang. Bis zum 18. März 2026, 16.30 Uhr, können gültige Wahlvorschläge zurückgezogen oder neue Wahlvorschläge bei der wahlleitenden Behörde eingereicht werden. Das Wahlergebnis des ersten Wahlgangs wird am 12. März 2026 amtlich publiziert.
Gegen diese Wahlanordnung kann wegen Verletzung von Vorschriften über die politischen Rechte und ihre Ausübung innert 5 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, schriftlich Rekurs in Stimmrechtssachen beim Bezirksrat Pfäffikon, Hörnlistrasse 71, 8330 Pfäffikon, erhoben werden (§ 19 Abs. 1 lit. c Verwaltungsrechtspflegegesetz). Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung erhalten.
- Oktober 2025
Der Gemeinderat Bauma
Wahlleitende Behörde