Öffentliche Auflage gemäss § 16 in Verbindung mit § 17 Strassengesetz (StrG) mit Rechtserwerb

HBTBAmtliche Publikation

Gemeinde Bauma
Seewadel, Stegstrasse, Neubau Eingangstore, Fussgängerübergang und Instandsetzung Fahrbahn

Das genannte Projekt wird gemäss § 16 und § 17 StrG öffentlich aufgelegt.

Die Stegstrasse im Baumer Ortsteil Seewadel soll zwei Eingangstore und damit verbunden eine Temporeduktion auf
50 km/h erhalten. Für die Sicherung der Schulwege wird zudem auf Höhe der Gemeindestrasse ein kombinierter Fussgänger-/ Radfahrer-Übergang mit Schutzinsel erstellt. Im Zusammenhang mit diesen Anpassungen wird auch die Fahrbahn instandgestellt.

Planauflage:
Die Pläne liegen 30 Tage ab Ausschreibedatum (bis 19. Juli 2021) bei der Gemeindeverwaltung Bauma, Abteilung Tiefbau und Werke, Dorfstrasse 41, 8494 Bauma, zur Einsicht auf.

Einsprachen; Frist und Gegenstand:
Einsprachen gegen die Enteignung sowie Entschädigungsbegehren, Bestreitungen von Beitragsforderungen und Begehren um Durchführung von Anpassungsarbeiten müssen ebenfalls innerhalb der Auflagefrist eingereicht werden. Unterlässt ein Grundeigentümer diese Einsprachen, wird gemäss § 23 Abtretungsgesetz angenommen, er sei mit der ihm zugemuteten Abtretung bzw. der gestellten Beitragsforderung einverstanden und anerkenne mit Bezug auf seine eigenen Ansprüche zum Voraus die Richtigkeit des Entscheides der Schätzungskommission. 

Enteignungsbann:
Vom Tage der öffentlichen Bekanntmachung des Bauplanes an darf, Notfälle vorbehalten, ohne Einwilligung des Kantons an der äusseren Beschaffenheit des Abtretungsgegenstandes keine wesentliche, mit Beziehung auf die rechtlichen Verhältnisse desselben aber gar keine Veränderung vorgenommen werden. Allfällige Streitigkeiten entscheidet der Bezirksgerichtspräsident im summarischen Verfahren nach freiem Ermessen. Der Expropriant hat für den aus dieser Einschränkung des freien Verfügungsrechts hervorgegangenen Schaden Ersatz zu leisten. Nach Ablauf zweier Jahre vom Tage der öffentlichen Bekanntmachung an ist der Abtretungspflichtige nicht mehr an diese Einschränkung gebunden.

Veränderungen am Abtretungsobjekt, welche im Widerspruch mit diesen Vorschriften vorgenommen würden, sind bei der Ausmittlung der Entschädigungssumme nicht zu berücksichtigen und verpflichten zum Ersatz des dem Exproprianten hieraus entstehenden Schadens.

Umfang und Legitimation:
Gegen das Projekt kann innerhalb der Auflagefrist schriftlich per Briefpost beim Kanton Zürich, Baudirektion, Tiefbauamt, Projektieren und Realisieren, Walcheplatz 2, 8090 Zürich, Einsprache erhoben werden. Mit der Einsprache können alle Mängel des Projektes geltend gemacht werden. Zur Einsprache ist berechtigt, wer durch das Projekt berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Begründung enthalten. Allfällige Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit als möglich beizulegen (§ 17 StrG; §§ 21 ff. VRG, LS 175.2). Das Verfahren ist für die unterliegende Partei in der Regel kostenpflichtig (§ 13 Abs. 2 VRG). Einsprachen gegen die Enteignung sowie Begehren um Durchführung von Anpassungsarbeiten sind von den direkt Betroffenen ebenfalls innerhalb der Auflagefrist bei der Kontaktstelle einzureichen (§ 17 StrG; §§ 21 ff. VRG).

Ergänzende rechtliche Hinweise
Innerhalb der Auflagefrist von 30 Tagen können betroffene Grundeigentümer oder sonstwie in ihren schutzwürdigen Interesse berührte Personen, Gemeinde sowie andere Körperschaft oder Anstalten des öffentlichen Rechts gegen das Projekt bei der Gemeindeverwaltung Bauma, Dorfstrasse 41, 8494 Bauma, zuhanden Kanton Zürich, Baudirektion, Tiefbauamt, Projektieren und Realisieren, Walcheplatz 2, 8090 Zürich, schriftlich und mit Begründung Einsprache erheben.

Bauma, 17. Juni 2021

Tiefbau und Werke