Unterdorfstrasse – Ausbau Bushaltestellte Widen Öffentliche Auflage Projekt gemäss § 16 in Verbindung mit § 17 Strassengesetz (StrG) ohne Rechtserwerb

HBTBAmtliche Publikation, Redaktion Baumerziitig

Öffentliche Auflage Projekt Staatsstrassen gemäss § 16 in Verbindung mit § 17 Strassengesetz (StrG) ohne Rechtserwerb

Organisatorische Angaben
Schalteröffnungszeiten Gemeinde Bauma:
Montag: 08:30 – 11:30 Uhr / 14:00 – 18:30 Uhr
Dienstag- Donnerstag: 08:30 – 11:30 Uhr / 14:00 – 16:30 Uhr
Freitag: 07:00 – 14:00 Uhr durchgehend
Meldungstyp und Veröffentlichungsdatum
Veröffentlichungsdatum 14.09.2023
Angaben zum Strassenbauprojekt
Das genannte Projekt wird gemäss §16 und § 17 StrG öffentlich aufgelegt. 
Projektbezeichnung Bauma, 15 Unterdorfstrasse, hindernisfreier Ausbau Bushaltestelle Widen
Bemerkungen zum Projekt Die Unterdorfstrasse in der Gemeinde Bauma zählt zum Strassennetz des Kantons Zürich und wird im Kataster als Hauptverkehrstrasse Nr.15 geführt. Für den hindernisfreien Ausbau der Bushaltestelle «Widen» sind folgende Massnahmen vorgesehen:

– Hindernisfreier Ausbau der Bushaltestelle gemäss Behindertengleichstellungsgesetz
– Auslegung der Haltestelle auf Gelenkbusse
– Erneuerung der Fussgängerschutzinsel
– Erneuerung und Anpassung der öffentlichen
Beleuchtung
– Anpassen der Strassenentwässerung an neue Gegebenheiten

 

 

Rechtliche Hinweise und Fristen
Angaben zur Auflage Gemeindeverwaltung Bauma
Abteilung Tiefbau und Werke
Gublenstrasse 32
8494 BaumaDas Projekt ist, soweit möglich, vor Ort ausgesteckt. Die Projektunterlagen und der Landerwerbsplan liegen, nebst einem Verzeichnis sämtlicher für die Abtretung von Rechten oder für die Leistung von Beiträgen in Anspruch genommenen Personen sowie der an sie gestellten Ansprüche, zur Einsicht auf.Die Unterlagen sind zu Informationszwecken und ohne Anspruch auf Richtigkeit oder Vollständigkeit auf der Homepage des Kantons unter www.zh.ch/strassenprojekte digital einsehbar. Massgebend sind einzig die konkret aufliegenden Unterlagen.
Gegen das Projekt kann innerhalb der Auflagefrist schriftlich per Briefpost bei der Kontaktstelle Einsprache erhoben werden. Mit der Einsprache können alle Mängel des Projektes geltend gemacht werden. Zur Einsprache ist berechtigt, wer durch das Projekt berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Begründung enthalten. Allfällige Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit als möglich beizulegen (§17 StrG; §§ 21 ff. VRG, LS 175.2). Das Verfahren ist für die unterliegende Partei in der Regel kostenpflichtig (§ 13 Abs. 2 VRG). Einsprachen gegen die Enteignung sowie Begehren um Durchführung von Anpassungsarbeiten sind von den direkt Betroffenen ebenfalls innerhalb der Auflagefrist bei der Kontaktstelle einzureichen (§ 17 StrG; §§ 21 ff. VRG).
Ergänzende rechtliche Hinweise Einwendungen und Anregungen zum Projekt sind innerhalb dieser Frist, in schriftlicher Form an die Gemeinde Bauma zuhanden Kanton Zürich, Baudirektion, Tiefbauamt, Projektieren und Realisieren, Walcheplatz 2, 8090 Zürich einzureichen.
Frist in Tagen 30
Ablauf der Frist 16.10.2023
Kommentar zur Frist
Kontaktstelle Kanton Zürich, Baudirektion, Tiefbauamt, Projektieren und Realisieren,
Walcheplatz 2, 8090 Zürich

14. September 2023

Gemeindeverwaltung Bauma
Tiefbau und Werke