Ordentliches eisenbahnrechtliches Plangenehmigungsverfahren

HBTBAmtliche Publikation

Ordentlich eisenbahnrechtliches Plangenehmigungsverfahren
Planvorlage der SBB AG betreffend Bahnfunk GSM-R auf der Strecke Winterthur-Bauma-Rüti

Gesuchstellerin
Schweizerische Bundesbahn SBB AG, Infrastruktur, Projekte Region Ost, Vulkanplatz 11, 8048 Zürich

Gegenstand:
Bahnfunkanlage Saland Station SDXX (Koord. 706‘843/250‘235): Bau einer neuen Funkanlage, bestehend aus einem 20.5 m hohen Mast mit zwei GSM-R-Antennen und der Sendeanlage im bestehenden Technikgebäude.
Bahnfunkanlage Bahnübergang Rittweg/Sagi RITT (Koord. 707‘682/248‘398): Bau einer neuen Funkanlage, bestehend aus einem 20.5 m hohen Mast mit zwei GSM-R-Antennen und einer Technikkabine für die Sendeanlage.
Bahnfunkanlage Bauma Bahnhof BMAX (Koord. 708‘661/247‘449): Bau einer neuen Funkanlage, bestehend aus einem 20.3 m hohen Mast mit zwei GSM-R-Antennen und der Sendeanlage im bestehenden Technikgebäude.
Bahnfunkanlage Lipperschwenditunnel, bestehend aus einer Basisstation und zwei abgesetzten Stationen:
Basisstation Lipperschwenditunnel LIPP (Koord. 711‘854/246‘586): Erhöhung des Fahrleitungsmasts Nr. 80 um 1.44 m zur Montage einer GSM-R-Antenne und Bau einer Technikkabine für die Sendeanlage.
Abgesetzte Station Lipperschwenditunnel LIPP1A1 (Koord. 711‘816/246‘594): Montage einer GSM-R-Antenne ans Südostportal des Lipperschwenditunnels.
Abgesetzte Station Lipperschwenditunnel LIPP1A2 (Koord. 711‘762/246‘603): Montage einer GSM-R-Antenne ans Nordwestportal des Lipperschwenditunnels.

Verfahren
Das Verfahren richtet sich nach dem Eisenbahngesetz (Art. 18 ff. EBG; SR 742.101), der Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für Eisenbahnanlagen (VPVE; SR 742.142.1), dem Bundesgesetz über die Enteignung (EntG; SR 711) und nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.101).

Öffentliche Auflage
Die Planunterlagen können vom 15. Mai 2017 bis 14. Juni 2017 während den ordentlichen Öffnungszeiten bei der Gemeindeverwaltung, Abteilung Hochbau und Liegenschaft, eingesehen werden.

Aussteckung
Die durch das geplante Werk bewirkten Veränderungen werden während der Auflagefrist im Gelände ausgesteckt, die Hochbauten werden profiliert.

Einsprachen
Einsprache kann erheben, wer nach dem VwVG und dem EntG Partei ist.
Einsprachen müssen schriftlich und innert der Auflagefrist (Datum der Postaufgabe) beim Bundesamt für Verkehr, Sektion Bewilligungen I, 3003 Bern eingereicht werden. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.
Innerhalb der Auflagefrist sind auch sämtliche enteignungsrechtlichen Einwände sowie Begehren um Entschädigung oder Sachleistung geltend zu machen (vgl. Art. 18f Abs. 2 EBG i.V.m. Art. 35 – 37 EntG). Für nachträgliche Forderungen gilt Art. 41 EntG.
Einwände gegen die Aussteckung sind sofort, jedenfalls aber vor Ablauf der Auflagefrist beim BAV vorzubringen

Gemeindeverwaltung Bauma
Hochbau und Liegenschaften