Plangenehmigungsgesuch für Starkstromanlagen Gemeinde Hittnau und Bauma

HBTBAmtliche Publikation

Plangenehmigungsgesuch für Starkstromanlagen Gemeinden Hittnau und Bauma
Standort: 8335 Hittnau, 8494 Bauma

L-0232934.1
20 kV-Kabel zwischen den Transformatorenstationen Hasel und Sunnenhalden

  • Freileitungsverkabelung mit Kabeleinzug in grösstenteils bestehende Rohranlage (Projekt A)

L-0232935.1
20 kV-Kabel zwischen den Transformatorenstationen Hasel und Laubberg

  • Freileitungsverkabelung mit Kabeleinzug in teils bestehende Rohranlage (Projekt B)

Beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat hat die Elektrizitätswerke des Kantons Zürich (EKZ), Stationsstrasse 15, 8623 Wetzikon ZH im Namen der Elektrizitätswerke des Kantons Zürich EKZ, Dreikönigsstrasse 18, 8022 Zürich die oben erwähnten Plangenehmigungsgesuche eingereicht.

Die Gesuchsunterlagen werden vom 21. Mai 2021 bis 21. Juni 2021 in der Gemeindeverwaltung, während den Bürozeiten öffentlich aufgelegt.

Rechtliche Hinweise

Enteignungsbann
Die öffentliche Auflage hat den Enteignungsbann nach den Artikeln 42-44 des Enteignungsgesetzes (EntG;SR 711) zur Folge. Wird durch die Enteignung in Miet- und Pachtverträge eingegriffen, die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, so haben die Vermieter und Verpächter ihren Mietern und Pächtern sofort nach Empfang der persönlichen Anzeige davon Mitteilung zu machen und den Enteigner über solche Miet- und Pachtverhältnisse in Kenntnis zu setzen (Art. 32 Abs. 1 EntG).

Einsprachen, Einwände und Begehren
Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG; SR 172.021) Partei ist, kann während der Auflagefrist beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat, Planvorlagen, Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf, Einsprache erheben. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.

Während derselben Auflagefrist kann, wer nach den Vorschriften des EntG Partei ist, sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen. Diese sind im Wesentlichen:

  1. Einsprachen gegen die Enteignung;
  2. Begehren nach den Artikeln 7-10 EntG;
  3. Begehren um Sachleistung (Art. 18 EntG);
  4. Begehren um Ausdehnung der Enteignung (Art. 12 EntG);
  5. die geforderte Enteignungsentschädigung.

Bauma, 20. Mai 2021

Hochbau und Liegenschaften