Plangenehmigungsgesuch für Starkstromanlagen:
Gemeinde: Bauma
Standort: 8494 Bauma
für:
S-2442643.1
Transformatorenstation Bauma, Schindlet
- Neubau auf Parzelle Nr. BA2075 und BA4533 in der Kernzone 1 mit Empfindlichkeitsstufe III (provisorische Weilerzone gemäss kantonaler Verordnung über die Kleinsiedlungen ausserhalb der Bauzonen VKaB, RRB 0274/2023)
- Einbau eines Transformators mit einer Leistung von 630 kVA jedoch mit optionaler Leistungserhöhung auf 1000 kVA gemäss ESTI-Publikation zu Transformatoren auswechseln, bulletin.ch 10 / 2017
- Rückbau der Maststation F8 K. Schindlet
Koordinaten: 2709997 / 1248355
L-2442657.1
Niederspannungsverteilnetz ab Transformatorenstation Schindlet (S-2442643)
- Verkabelung und Neubau des Verteilnetzes und Rückbau der Niederspannungs-Freileitung im BLN-Objekt Nr. 1420 (Hörnli-Bergland)
Koordinaten: 2709997 / 1248355
L-2442653.1
20 kV-Kabel zwischen der Transformatorenstation Schindlet und Maststation F8 K. Musterplatz
- Neubau einer Kabelschutzrohranlage entlang der Sternenbergstrasse im Bereich der neuen Transformatorenstation
- Kabeleinzug in grösstenteils bestehende Rohranlage
- Rückbau der Hochspannungs-Freileitung im BLN-Objekt Nr. 1420 (Hörnli-Bergland)
Koordinaten: 2709997 / 1248355
L-2442649.1
20 kV-Kabel zwischen den Transformatorenstationen Schindlet und Stoffel
- Kabeleinzug in bestehende Rohranlage
- Rückbau der Hochspannungs-Freileitung im BLN-Objekt Nr. 1420 (Hörnli-Bergland)
Koordinaten: 2270997 / 1248355
Beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat hat die
Elektrizitätswerke des Kantons Zürich (EKZ)
Stationsstrasse 15
8623 Wetzikon ZH
im Namen von
Elektrizitätswerke des Kantons Zürich (EKZ)
Stationsstrasse 15
8623 Wetzikon ZH
und der
Elektrizitätswerke des Kantons Zürich (EKZ)
Ueberlandstrasse 2
8953 Dietikon
die oben erwähnten Plangenehmigungsgesuche eingereicht.
Die Gesuchsunterlagen zum Projekt werden vom 16.08.2024 bis zum 16.09.2024 in der Gemeindeverwaltung öffentlich aufgelegt.
Das unterbreitete Gesuch umfasst folgende Ersuchen um Ausnahmegenehmigung(en) / Ausnahmebewilligung(en):
- Ausnahmebewilligung für Bauten ausserhalb der Bauzone im Sinne von Art. 24 ff. des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700)
- Ausnahmebewilligung betreffend den Schutz der Inventare des Bundes von Objekten mit nationaler Bedeutung nach Art. 5 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451)
Die aufgelegten Unterlagen stehen während der Auflagefrist ebenfalls auf https://esti-consultation.ch/pub/4045/0e5003ab online zur Einsicht zur Verfügung.
Massgebend sind allein die in der oben genannten Gemeinde aufgelegten Unterlagen.
Rechtliche Hinweise
Enteignungsbann
Die öffentliche Auflage hat den Enteignungsbann nach den Artikeln 42-44 des Enteignungsgesetzes (EntG; SR 711) zur Folge. Wird durch die Enteignung in Miet- und Pachtverträge eingegriffen, die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, so haben die Vermieter und Verpächter ihren Mietern und Pächtern sofort nach Empfang der persönlichen Anzeige davon Mitteilung zu machen und den Enteigner über solche Miet- und Pachtverhältnisse in Kenntnis zu setzen (Art. 32 Abs. 1 EntG).
Einsprachen, Einwände und Begehren
Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG; SR 172.021) Partei ist, kann während der Auflagefrist beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat, Planvorlagen, Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf, Einsprache erheben. Diese Einsprache kann entweder schriftlich oder elektronisch eingereicht werden. Im letzteren Fall muss die Einsprache die Vorgaben zu den elektronischen Eingaben erfüllen und unter anderem mit einer qualifizierten elektronischen Unterschrift versehen sein (vgl. Art. 5 bis 7 der Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens [SR 172.021.2]). Wer innert Frist keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.
Während derselben Auflagefrist kann, wer nach den Vorschriften des EntG Partei ist, sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen. Diese sind im Wesentlichen:
- Einsprachen gegen die Enteignung;
- Begehren nach den Artikeln 7–10 EntG;
- Begehren um Sachleistung (Art. 18 EntG);
- Begehren um Ausdehnung der Enteignung (Art. 12 EntG);
- die geforderte Enteignungsentschädigung.
Zur Anmeldung von Forderungen innerhalb der Einsprachefrist sind auch die Mieter und Pächter sowie die Dienstbarkeitsberechtigten und die Gläubiger aus vorgemerkten persönlichen Rechten verpflichtet. Pfandrechte und Grundlasten, die auf einem in Anspruch genommenen Grundstück haften, sind nicht anzumelden, Nutzniessungsrechte nur, soweit behauptet wird, aus dem Entzuge des Nutzniessungsgegenstandes entstehe Schaden.
Frist: 30 Tage
Ablauf der Frist: 16.09.2024
Kontaktstelle:
Eidgenössisches Starkstrominspektorat
Planvorlagen
Luppmenstrasse 1
8320 Fehraltorf