Plangenehmigungsgesuch für Starkstromanlagen: Niederspannungsverteilnetz ab TS Choltobel-Neubau Kabelschutzrohranlage, Rückbau Freileitung

HBTBAmtliche Publikation, Redaktion Baumerziitig

Plangenehmigungsgesuch für Starkstromanlagen:
Gemeinde: Bauma

Standort: 8499 Sternenberg und 8493 Saland

für:

L-0235853.1
Niederspannungsverteilnetz (0.4 kV) ab Transformatorenstation Choltobel
– Neubau einer Kabelschutzrohranlage ab Verteilkasten VK6 Sülch im BLN-Objekt Nr. 1420 Hörnli- Bergland mit Kabeleinzug in teils bestehende Rohranlagen
– Rückbau der Freileitung in den Gebieten Ottschwand und Hindersülch

L-0235852.1
Niederspannungsverteilnetz (1 kV) zwischen dem Verteilkasten Uerschen bis Transformatorenstation Choltobel
– Rückbau der Freileitung ab dem Gebiet Uerschen bis Sülch
– Neubau einer Kabelschutzrohranlage im BLN-Objekt Nr. 1420 Hörnli-Bergland

Beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat hat die Elektrizitätswerke des Kantons Zürich (EKZ), Stationsstrasse 15, 8623 Wetzikon ZH im Namen von Elektrizitätswerke des Kantons Zürich (EKZ), Ueberlandstrasse 2, 8953 Dietikon die oben erwähnten Plangenehmigungsgesuche eingereicht.

Die Gesuchsunterlagen werden vom 19. Januar 2024 bis 19. Februar 2024 in der Gemeindeverwaltung, während den Bürozeiten öffentlich aufgelegt oder können elektronisch eingesehen werden unter: https://esti-consultation.ch/pub/3212/f4cedc4a.

Rechtliche Hinweise

Enteignungsbann
Die öffentliche Auflage hat den Enteignungsbann nach den Artikeln 42-44 des Enteignungsgesetzes (EntG; SR 711) zur Folge. Wird durch die Enteignung in Miet- und Pachtverträge eingegriffen, die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, so haben die Vermieter und Verpächter ihren Mietern und Pächtern sofort nach Empfang der persönlichen Anzeige davon Mitteilung zu machen und den Enteigner über solche Miet- und Pachtverhältnisse in Kenntnis zu setzen (Art. 32 Abs. 1 EntG).

Einsprachen, Einwände und Begehren     
Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG; SR 172.021) Partei ist, kann während der Auflagefrist beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat, Planvorlagen, Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf, Einsprache erheben. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.

Während derselben Auflagefrist kann, wer nach den Vorschriften des EntG Partei ist, sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen. Diese sind im Wesentlichen:

  1. Einsprachen gegen die Enteignung;
  2. Begehren nach den Artikeln 7-10 EntG;
  3. Begehren um Sachleistung (Art. 18 EntG);
  4. Begehren um Ausdehnung der Enteignung (Art. 12 EntG);
  5. die geforderte Enteignungsentschädigung.

Zur Anmeldung von Forderungen innerhalb der Einsprachefrist sind auch die Mieter und Pächter sowie die Dienstbarkeitsberechtigten und die Gläubiger aus vorgemerkten persönlichen Rechten verpflichtet. Pfandrechte und Grundlasten, die auf einem in Anspruch genommenen Grundstück haften, sind nicht anzumelden, Nutzniessungsrechte nur, soweit behauptet wird, aus dem Entzuge des Nutzniessungsgegenstandes entstehe Schaden.

Frist: 30 Tage
Ablauf der Frist: 19. Februar 2024

Kontaktstelle
Eidgenössisches Starkstrominspektorat
Planvorlagen
Luppmenstrasse 1
8320 Fehraltorf