Quartierplan Lipperschwendi/Lenzen – Einleitung
Der Gemeinderat Bauma hat am 23. Februar 2022 folgenden Beschluss gefasst:
Gestützt auf § 147 des Planungs- und Baugesetzes PBG wird das amtliche Quartierplanverfahren über das Gebiet «Lipperschwendi/Lenzen» eingeleitet.
Das künftig als Quartierplan «Lipperschwendi/Lenzen» bezeichnete Gebiet wird gemäss Plan «Verfahrenseinleitung, Situation 1:500», vom 23. Oktober 2020, abgegrenzt.
Der Einleitungsbeschluss wird gemäss § 148 Abs. 1 und § 5 Abs. 3 PBG zusammen mit dem Genehmigungsentscheid der Baudirektion des Kantons Zürich den Grundeigentümern innerhalb des Quartierplanperimeters schriftlich mitgeteilt.
Die Unterlagen zur Verfahrenseinleitung liegen während 30 Tagen, d.h. vom 3. Oktober 2022 bis
4. November 2022, bei der Gemeindeverwaltung Bauma, Dorfstrasse 41, Postfach 232, 8494 Bauma, während der ordentlichen Bürozeiten, zur öffentlichen Einsichtnahme auf.
Rechtsmittel
Gegen den Beschluss des Gemeinderates und den Genehmigungsentscheid der Baudirektion des Kantons Zürich kann innert 30 Tagen, von der Zustellung respektive der öffentlichen Bekanntmachung an gerechnet, beim Baurekursgericht des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich, schriftlich Rekurs erhoben werden. Die in dreifacher Ausführung einzureichende Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist, soweit möglich, beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit wie möglich beizulegen. Rekursentscheide des Baurekursgerichts sind kostenpflichtig; die Kosten hat die im Verfahren unterliegende Partei zu tragen.
Mit einem allfälligen Rekurs gegen die Einleitung eines Quartierplanverfahrens kann nur geltend gemacht werden, dass die Voraussetzungen zur Durchführung des Verfahrens fehlten. Einwendungen dieser Art können später nicht mehr erhoben werden (§148 Abs. 2 PBG).
Gemeinderat Bauma

