Teilrevision kommunale Nutzungsplanung; Festsetzung und (teilweise) Nichtgenehmigung
Bekanntmachung der kommunalen Festsetzung und der (teilweisen) Nichtgenehmigung der Baudirektion:
Die Stimmberechtigten der Gemeinde Bauma haben an der Gemeindeversammlung vom 19. März 2018 folgende Beschlüsse gefasst:
1. Die Teilrevision der kommunalen Nutzungsplanung wird festgesetzt.
2. Dem Bericht über die nichtberücksichtigten Einwendungen gemäss § 7 Abs. 3 des Planungs- und Baugesetzes (PBG) wird zugestimmt.
3. Der Bericht gemäss Art. 47 der Raumplanungsverordnung (RPV) wird zur Kenntnis genommen.
Die Baudirektion des Kantons Zürich hat am 11. Dezember 2018 mit Beschluss Nr. 1499/18 verfügt:
I. Die Teilrevision der kommunalen Nutzungsplanung, welche die Gemeindeversammlung Bauma mit Beschluss vom 19. März 2018 festgesetzt hat, wird unter Vorbehalt von Dispositiv II genehmigt.
II. Die Zonenplanänderung Nr. 20 (Einzonung Kernzone Sunnebad) und Nr. 22 (Umzonung Zeughaus Hittnauerstrasse) sowie Art. 45 Abs. 5 BZO werden nicht genehmigt.
III. Die Bau- und Zonenordnung der ehemaligen Gemeinde Sternenberg wird aufgehoben.
Auflage:
Die Unterlagen liegen ab dem Datum der Veröffentlichung während 30 Tagen während den ordentlichen Öffnungszeiten zur Einsicht auf der Gemeindeverwaltung auf (§ 5 Abs. 3 PBG).
Rechtsmittel:
Gegen den Festsetzungsbeschluss (die Zustimmung) der Gemeindeversammlung sowie gegen den Genehmigungsentscheid der Baudirektion kann innert 30 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, schriftlich Rekurs beim Baurekursgericht erhoben werden (§§ 329 ff. PBG).
Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist, soweit möglich, beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Rekursentscheide des Baurekursgerichts sind kostenpflichtig; die Kosten hat die im Verfahren unterliegende Partei zu tragen.
Gemeindeverwaltung Bauma

