Mit Beschluss vom 1. Februar 2017 hat der Gemeinderat der teilrevidierten Verordnung über den Schutz und die Pflege von Naturschutzgebieten und –objekten kommunaler Bedeutung zugestimmt und per sofort in Kraft gesetzt.
Die Unterlagen liegen bis 2. Oktober 2017 auf und können wie folgt eingesehen werden:
Gemeindehaus Bauma, Dorfstrasse 41, 8494 Bauma (1. OG), Montag von 08.30-11.30 Uhr und 14.00-18.30 Uhr, Dienstag-Donnerstag von 08.30-11.30 Uhr und 14.00-16.30 Uhr, Freitag von 07.00–14.00 Uhr
Gegen die Verordnung kann innert 30 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, beim Baurekursgericht 3 des Kantons Zürich, 8090 Zürich, Rekurs erhoben werden. Die in dreifacher Ausfertigung einzureichende Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Rekursentscheide sind kostenpflichtig; die Kosten hat die im Verfahren unterliegende Partei zu tragen. Allfälligen Rekursen kommt gemäss §211 Abs. 4 PGB keine aufschiebende Wirkung zu.
31. August 2017
Der Gemeinderat

