Der Gemeinderat als wahlleitende Behörde hat den ersten Wahlgang für die Erneuerungswahlen der Friedensrichterin/des Friedensrichters für die Amtsdauer 2027 bis 2033 auf den 28. Februar 2027 festgesetzt. Ein allfälliger zweiter Wahlgang findet am 6. Juni 2027 statt.
In Anwendung von Artikel 7 der Gemeindeordnung sowie § 48 ff. des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR, LS 161) und die Verordnung über die politischen Rechte (VPR, LS 161.1) sind bis spätestens 17. November 2026, 16.30 Uhr, Wahlvorschläge beim Gemeinderat Bauma einzureichen. Wählbar ist jede stimmberechtigte Person, die ihren politischen Wohnsitz im Kanton Zürich hat. Die Kandidatin oder der Kandidat ist mit Namen, Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum, Beruf, Adresse, dem Zusatz «bisher», wenn die vorgeschlagene Person das Amt bereits innehat, sowie der Parteizugehörigkeit (z.B. Partei, politische Gruppierung, parteilos) zu bezeichnen. Zudem kann der Name angegeben werden, unter dem die Person politisch oder im Alltag bekannt ist (Rufname).
Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens 15 Stimmberechtigten der Gemeinde unter Angabe von Name, Vorname, Geburtsdatum und Adresse eigenhändig unterzeichnet sein. Die Unterzeichnenden können ihre Unterschrift nicht zurückziehen. Jede Person kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen.
Die Formulare für Wahlvorschläge sind bei der Gemeindeverwaltung Bauma, Abteilung Präsidiales + Sicherheit, erhältlich (Telefon 052 397 70 65, E-Mail: info@bauma.ch) und können zudem von der Website der Gemeinde Bauma heruntergeladen werden.
Die provisorischen Wahlvorschläge werden nach Ablauf der ersten Frist von 40 Tagen veröffentlicht. lnnert einer zweiten Frist von 7 Tagen, vom 26. November 2026 bis 3. Dezember 2026, können die Vorschläge geändert oder zurückgezogen werden, oder es können auch neue Wahlvorschläge eingereicht werden.
Der Gemeinderat erklärt den oder die Vorgeschlagene/n als gewählt, wenn die Voraussetzungen für eine stille Wahl gemäss § 54 GPR erfüllt sind. Sind die Voraussetzungen für eine stille Wahl nicht erfüllt, wird die Urnenwahl mit einem leeren Wahlzettel durchgeführt.
Den Wahlunterlagen wird in Anwendung von § 61 Abs. 2 GPR ein Beiblatt beigelegt, auf dem Kandidatinnen und Kandidaten in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt werden, die öffentlich zur Wahl vorgeschlagen sind.
Wahlvorschläge für den ersten Wahlgang gelten auch für den zweiten Wahlgang. Bis zum 10. März 2027, 16.30 Uhr, können gültige Wahlvorschläge zurückgezogen oder neue Wahlvorschläge bei der wahlleitenden Behörde eingereicht werden. Das Wahlergebnis des ersten Wahlgangs wird am 4. März 2027 amtlich publiziert.
Gegen diese Anordnung kann wegen Verletzung von Vorschriften über das politische Recht und ihre Ausübung innert 5 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, schriftlich Stimmrechtsrekurs beim Bezirksrat Pfäffikon, Hörnlistrasse 71, 8330 Pfäffikon ZH, erhoben werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung erhalten.
- Oktober 2026
Gemeinderat Bauma
Wahlleitende Behörde

