Ersatzwahl eines Mitglieds der Schulpflege Bauma für den Rest der Amtsdauer 2022-2026; Provisorische Wahlvorschläge und Ansetzung 2. Frist

PRSIAmtliche Publikation

Gestützt auf die Wahlanordnung vom 7. März 2024 sind für die Ersatzwahl eines Mitglieds der Schulpflege Bauma innert der festgesetzten Frist folgende Wahlvorschläge eingereicht worden:

Artho Denise, geboren 16. Oktober 1981, Betriebsökonomin FH, wohnhaft Tösstalerstrasse 2, 8493 Saland, parteilos

Hauser Thea, geboren 7. Dezember 1980, Schreinerin, wohnhaft Tüfenbachstrasse 12, 8494 Bauma, parteilos

Meier Elisabeth (Lisa), geboren 16. April 1976, Leiterin Organisationsentwicklung, wohnhaft Hörnen 21b, 8494 Bauma, parteilos

In Anwendung von Art. 8 der Gemeindeordnung und § 53 des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR) wird eine neue Frist von 7 Tagen, bis spätestens am 2. Mai 2024 angesetzt, innert welcher die eingereichten Wahlvorschläge zurückgezogen oder geändert werden oder auch neue Wahlvorschläge beim Gemeinderat Bauma als wahlleitende Behörde eingereicht werden können. Formulare für Wahlvorschläge können bei der Gemeindeverwaltung, Abteilung Präsidiales+Sicherheit, 1. OG, Dorfstrasse 41, 8494 Bauma, Telefon 052 397 70 65, E-Mail info@bauma.ch oder via Website bauma.ch bezogen werden.

Neue Wahlvorschläge, die von mindestens 15 Stimmberechtigten mit politischem Wohnsitz in der Gemeinde Bauma unterzeichnet sein müssen, sind bis spätestens am 2. Mai 2024 dem Gemeinderat Bauma, Dorfstrasse 41, 8494 Bauma, einzureichen. Die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner von Wahlvorschlägen geben Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Adresse an und fügen ihre Unterschrift hinzu. Für die vorgeschlagene Person sind Name, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, Beruf, Adresse und die Parteizugehörigkeit sowie der Zusatz «bisher», wenn die vorgeschlagene Person das Amt schon innehat, anzugeben.

Neu vorgeschlagene Personen müssen ihren politischen Wohnsitz in der Gemeinde Bauma haben.

Die vorgeschlagene Person wird vom Gemeinderat in stiller Wahl als gewählt erklärt, wenn nach der zweiten Eingabefrist nicht mehr als ein Wahlvorschlag vorliegt und die zunächst vorgeschlagene Person mit der definitiv vorgeschlagenen Person übereinstimmt (§ 54 GPR). Andernfalls wird am 22. September 2024 eine Urnenwahl mit einem leeren Wahlzettel durchgeführt.

Gegen diese Anordnung kann wegen Verletzung von Vorschriften über die politischen Rechte und ihre Ausübung innert 5 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, schriftlich Rekurs in Stimmrechtssachen beim Bezirksrat Pfäffikon, Hörnlistrasse 71, 8330 Pfäffikon ZH, erhoben werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten.

  1. April 2024

Der Gemeinderat