Fischbach, öffentliches Gewässer Nr. 8209, Festlegung des Gewässerraums

HBTBAmtliche Publikation

Festlegung des Gewässerraums an den kommunalen Gewässern im Siedlungsgebiet der Gemeinde Hittnau mit Betroffenheit des Gemeindegebiets von Bauma, Öffentliche Auflage

Angaben zum Inhalt:
Seit 2011 gelten in der Schweiz neue gesetzliche Vorschriften zum Gewässerschutz. Sie sollen dazu beitragen, dass die Schweizer Gewässer wieder naturnäher werden. Unter anderem müssen die Kantone entlang aller Flüsse, Bäche und Seen einen sogenannten Gewässerraum festlegen. Er verhindert, dass die Gewässer stärker zugebaut werden und schützt ihre Uferbereiche.
Gestützt auf § 15 e der Verordnung über den Hochwasserschutz und die Wasserbaupolizei (HWSchV) vom 14. Oktober 1992 hat die Gemeinde Hittnau den Gewässerraum an den kommunalen Gewässern im Siedlungsgebiet erarbeitet. Der Gemeinderat legt die Gewässerraumfestlegung im Siedlungsgebiet im Sinne von § 15 g HWSchV öffentlich auf.
Der Gewässerraum wird immer auf beiden Seiten des Gewässers festgelegt. Aus diesem Grund ist am Fischbach (öffentliches Gewässer Nr. 8209) einseitig auch das Gemeindegebiet Bauma betroffen.

Angaben zur Auflage:
Gestützt auf § 15 i HWSchV macht die Gemeinde Bauma die Planauflage öffentlich bekannt. Die Unterlagen liegen vom 11. März 2024 bis und mit zum 10. Mai 2024 während 60 Tagen bei der Gemeindeverwaltung Bauma, Dorfstrasse 41, 8494 Bauma, Schalter Bauen, zur Einsichtnahme öffentlich auf. Die Gewässerräume sind zudem im kantonalen GIS-Browser (www.maps.zh.ch) publiziert.

Ergänzende rechtliche Hinweise:
Gemäss § 15 g Abs. 4 HWSchV kann während der öffentlichen Auflage jedermann Einwendungen gegen den Entwurf zur Festlegung des Gewässerraums erheben. Einwendungen gegen die Festlegung des Gewässerraums können bis zum 10. Mai 2024 mit schriftlicher Begründung im Doppel bei der Kontaktstelle eingereicht werden.

Abteilung Hochbau und Liegenschaften