Notariatskreis Bauma Erneuerungswahl des Notars/der Notarin für die Amtsdauer 2018-2022; Wahlanordnung

PRSIAmtliche Publikation

Der Gemeinderat Bauma als wahlleitende Behörde des Notariatskreises Bauma, umfassend die Gemeinden Bäretswil und Bauma, hat den 1. Wahlgang für die Erneuerungswahl 2018-2022 für den/die Notar/in auf Sonntag, 22. April 2018, angeordnet.

In Anwendung von § 48 lit. c in Verbindung mit § 49 Abs. 1 des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR) sind Wahlvorschläge bis spätestens am 23. Januar 2018 dem Gemeinderat Bauma, Dorfstrasse 41, Postfach 232, 8494 Bauma, einzureichen.

Wählbar ist, wer im Kanton Zürich politischen Wohnsitz hat und über ein Wahlfähigkeitszeugnis gemäss § 10 des Notariatsgesetzes (NotG) verfügt. Die Kopie des Wahlfähigkeitszeugnisses ist zusammen mit dem Wahlvorschlag einzureichen. Der/die Kandidat/ muss auf dem Wahlvorschlag mit Namen und Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum, Beruf, Adresse und Heimatort bezeichnet werden. Zusätzlich können der Rufname, die Zugehörigkeit zu einer politischen Partei und der Hinweis, ob der/die Kandidat/in das Amt schon bisher ausgeübt hat, angegeben werden.

Jeder Vorschlag muss von mindestens 15 Stimmberechtig­ten des Notariatskreises Bauma unter Angabe von Name, Vorname, Geburtsdatum und Adresse eigenhändig unterzeichnet sein. Diese können ihre Unterschrift nicht zurückziehen. Jede Person kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Der Wahlvorschlag kann mit einer Kurzbezeichnung versehen werden. Das Formular „Wahlvorschlag“ ist bei der Gemeindeverwaltung Bauma, Abteilung Präsidiales+Sicherheit, Dorfstrasse 41, 8494 Bauma, Telefon 052 397 70 65, E-Mail info@bauma.ch, erhältlich und kann zudem von der Website bauma.ch heruntergeladen werden.

Die provisorischen Wahlvorschläge werden nach Ablauf der ersten Frist veröffentlicht. Innert einer zweiten Frist von 7 Tagen, von der Publikation an gerechnet, können die Vorschläge geändert oder zurückgezogen werden, oder es können auch neue Wahlvorschläge eingereicht werden. Der Gemeinderat erklärt den/die Vorgeschlagene/n als gewählt, wenn die Voraussetzungen für eine stille Wahl gemäss § 54 GPR erfüllt sind. Sind die Voraussetzungen für eine stille Wahl nicht erfüllt, wird eine Urnenwahl durchgeführt.

Gegen diese Anordnung kann wegen Verletzung von Vorschriften über die politischen Rechte und ihre Ausübung innert 5 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, schriftlich Rekurs in Stimmrechtssachen beim Bezirksrat Pfäffikon, Hörnlistrasse 71, 8330 Pfäffikon ZH, erhoben werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung erhalten.

  1. Dezember 2017

Der Gemeinderat